Satzung des Vereins „IN-Gesellschaft e.V. -
Verein für eine inklusive Gesellschaft“
§ 1 Gleichstellungsklausel
In dieser Satzung verwendete Funktionsbezeichnungen gelten jeweils in weiblicher und männlicher Form.
§ 2 Name, Sitz, Geschäftsjahr, Inkrafttreten
1. Der Verein führt den Namen „IN-Gesellschaft e.V. – Verein für eine inklusive Gesellschaft“
2. Der Verein hat seinen Sitz in Berlin.
3. Er ist in das Vereinsregister eingetragen.
4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
5. Diese Satzung tritt erst am Tage der Mitteilung des Amtsgerichtes über die Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
§ 3 Vereinszweck und Aufgabe
1. Der Zweck des Vereins ist:
– Teilhabe zu unterstützen, sowohl physische also auch gedankliche Barrieren abzubauen und die Vielfalt in der Gesellschaft voranzubringen. Die Verschiedenartigkeit ist eine enorme Stärke und keine Schwäche einer zukunftsfähigen, gesunden, modernen Gesellschaft.
- unterschiedliche Schichten der Gesellschaft zusammenzubringen, die Stärken und Fähigkeiten der einzelnen Menschen zu bündeln und sich gemeinsam für eine inklusive Gesellschaft einzusetzen durch:
a. die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe,
b. die Förderung der Hilfe für politisch, rassisch oder religiös Verfolgte, für Flüchtlinge, Zivilbeschädigte und Behinderte.
2. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
a. die Entwicklung von besonderen Schulungs‑, Informations- und Lernkonzepten sowie von besonderen Lern‑, Lehr- und Informationsmaterialien für den unter §3 Absatz 1b aufgeführten Personenkreis, z.B. Erstellung von Broschüren in einfacher Sprache mit Skizzen zur besseren Verständlichkeit.
b. Durchführung von Lehr- und Informationsveranstaltungen für den unter §3 Absatz 1b aufgeführten Personenkreis, z.B. Seminare, Vorträge, Workshops mit Dolmetscherunterstützung für Hörgeschädigte.
c. die Entwicklung, Realisierung und Evaluierung von Schulungs- Bildungs‑, Weiterbildungs- und Qualifizierungsmaßnahmen zur besseren Einbindung von dem unter §3 Absatz 1b aufgeführten Personenkreis in die Lebenswelt, z.B. Entwicklung von barrierearmer Lernsoftware.
d. die Aufklärungsarbeit über die Möglichkeiten einer besseren Einbindung von dem unter §3 Absatz 1b aufgeführten Personenkreis in die Lebenswelt, z.B. Beratung zur Realisierung von Barrierefreiheit in steuerlich begünstigten Körperschaften des öffentlichen Rechts.
e. Eine Zusammenarbeit mit anderen steuerlich begünstigten Körperschaften des öffentlichen Rechts zum gedanklichen und fachlichen Austausch bezüglich Erziehung, Volks- und Berufsbildung für den unter §3 Absatz 1b aufgeführten Personenkreis kann erfolgen.
3. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
§ 4 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegüpnstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins keinen Anteil des Vereinsvermögens. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 5 Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die seine Ziele unterstützt.
2. Der Verein kann Fördermitglieder aufnehmen. Fördermitglieder haben ausschließlich beratende Stimme.
3. Nach der Gründungsversammlung setzt die Aufnahme von weiteren Mitgliedern einen schriftlichen, formlosen Antrag voraus.
4. Über die Aufnahme oder die Ablehnung des Antrages stimmt der Vorstand ab. Für die Aufnahme eines Mitglieds bedarf es einer einfachen Mehrheit.
5. Ablehnungen von Mitgliedsanträgen müssen nicht begründet werden. Dem Antragssteller wird die Möglichkeit gegeben innerhalb von vier Wochen, schriftlich Einspruch zu erheben, über den bei der nächsten Mitgliederversammlung entschieden wird. Die mehrheitlich gefasste Entscheidung der Mitgliederversammlung über den Aufnahmeantrag ist endgültig.
6. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Streichung von der Mitgliederliste oder Tod.
7. Der Austritt kann nur zum Ende eines Kalenderjahres erfolgen und muss spätestens drei Monate vor Jahresende schriftlich mitgeteilt werden.
8. Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat oder sich vereinsschädigend verhalten hat, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Dem Mitglied ist vor der Beschlussfassung durch die nächste Mitgliederversammlung rechtliches Gehör zu gewähren. Die mehrheitlich gefasste Entscheidung bei der Mitgliederversammlung ist endgültig.
9. Ein Mitglied kann von der Mitgliederliste gestrichen werde, wenn das Mitglied seinen Beitragsverpflichtungen trotz Mahnung länger als zwei Monate nicht nachgekommen ist, wenn es unbekannt verzogen ist oder sein Aufenthalt länger als ein Jahr unbekannt ist.
§ 6 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
1. Der Vorstand
Der Vorstand des Vereins besteht aus einer Anzahl vonVereinsmitgliedern mindestens aber zwei bis maximal vier, die von der Mitgliederversammlung festgelegt wird. Bei Rechtsgeschäften, die den Verein bis zu einem Betrag von 750,00 Euro verpflichten, ist jedes Vorstandsmitglied allein gerichtlich und außergerichtlich vertretungsberechtigt. Bei Rechtsgeschäften über einen Betrag von 750,00 Euro wird der Verein von zwei Vorstandsmitgliedern gemeinsam vertreten. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins, sorgt für die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und verwaltet das Vereinsvermögen. Der Vorstand kann bei Bedarf festlegen, dass Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden. Die Dauer der Amtsperiode des Vorstandes wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. Der Vorstand bleibt aber immer solange im Amt, bis ein neuer Vorstand ordnungsgemäß gewählt ist.
2. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtsperiode aus, so wird auf der nächsten Mitgliederversammlung eine Ergänzungswahl vorgenommen. Bis dahin kann der Vorstand ein weiteres Mitglied in den Vorstand berufen (Kooption).
3. Der Vorstand obliegt der Schweigepflicht bezüglich der Daten der Mitglieder.
§ 7 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
2. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde.
3. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Eine Übertragung des Stimmrechts ist nur schriftlich möglich. Dabei darf ein Mitglied nicht mehr als drei Stimmen übertragen bekommen. Die Stimmrechtsübertragung ist vor Beginn der Mitgliederversammlung dem Versammlungsleiter anzuzeigen.
4. Es findet einmal jährlich eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.
5. Die Einberufung einer Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den Vorstand mit einer Frist von mindestens 4 Wochen mit Angabe der Tagesordnung.
6. Die Einladungen können auf elektronischem Wege, z.B. per E‑Mail oder per Fax übermittelt werden.
7. Für den Fristbeginn der Einladung zur Mitgliederversammlung ist der Tag der Absendung maßgeblich.
8. Einladungen gelten als zugegangen, wenn sie an die letzte dem Verein bekannt gegebene Postadresse oder E‑Mail-Adresse versandt worden sind.
9. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Wahl des Versammlungsleiters
b) Genehmigung des Protokolls der letzten Versammlung
c) Wahl des Vorstandes und Festlegung der Dauer seiner Amtsperiode.
d) Wahl zweier Kassenprüfer und Festlegung der Dauer ihrer Amtsperiode. Die Kassenprüfer dürfen dem Vorstand nicht angehören.
e) Beschlussfassung über vorliegende Anträge und Festsetzung der Mitgliedsbeiträge.
f) Entlastung des Vorstandes und Entlastung der Kassenprüfer bei Ablauf der Amtsperioden.
10. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden protokolliert.
11. Anträge können von den Vereinsorganen und von jedem Mitglied gestellt werden.
12. Anträge müssen in schriftlicher Form vorliegen.
13. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, bei Stimmgleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
14. Anträge auf Satzungsänderungen müssen bereits mit der Einladung zur MV bekanntgegeben worden sein und bedürfen der Zustimmung von 2/3 der anwesenden Mitglieder.
15. Außerordentliche Mitgliederversammlungen müssen vom Vorstand innerhalb von 21 Tagen einberufen werden; wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies verlangt. Die Gründe sind in diesem Fall schriftlich darzulegen.
§ 8 Verwaltung
1. Mit Ausnahme der Mitgliederversammlung können Beschlüsse der Organe und Ausschüsse auch auf elektronischem Weg oder telefonisch gefasst werden. Die Beschlüsse sind wirksam, wenn sich wenigstens die Hälfte der jeweiligen Mitglieder an dieser Abstimmung beteiligt hat.
2. Protokolle
Der Vorstand übernimmt die Protokollführung. Das Protokoll ist vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben. Es ist innerhalb von 6 Wochen schriftlich den Mitgliedern zu übermitteln. Nach dem Ablauf einer Einspruchsfrist von weiteren 4 Wochen gilt das Protokoll als genehmigt.
§ 9 Auflösung des Vereins
1. Der Verein kann nur auf einer eigens dafür einberufenen Mitgliederversammlung aufgelöst werden, wenn 3/4 der anwesenden Mitglieer dies beschließt.
2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zweckes, fällt das Vermögen des Vereins der KOPF, HAND und FUSS gGmbH zu, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Berlin, 18. Mai 2018