Satzung des Vereins „IN-Gesellschaft e.V. -
Verein für eine inklusive Gesellschaft“

 

§ 1 Gleichstellungsklausel

In dieser Satzung verwendete Funkti­ons­be­zeich­nungen gelten jeweils in weiblicher und männlicher Form.

 

§ 2 Name, Sitz, Geschäftsjahr, Inkrafttreten

1. Der Verein führt den Namen „IN-Gesell­schaft e.V. – Verein für eine inklusive Gesellschaft“
2. Der Verein hat seinen Sitz in Berlin.
3. Er ist in das Vereins­re­gister eingetragen.
4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
5. Diese Satzung tritt erst am Tage der Mitteilung des Amtsge­richtes über die Eintragung in das Vereins­re­gister in Kraft.

 

§ 3 Vereinszweck und Aufgabe

1. Der Zweck des Vereins ist:
– Teilhabe zu unter­stützen, sowohl physische also auch gedank­liche Barrieren abzubauen und die Vielfalt in der Gesell­schaft voran­zu­bringen. Die Verschie­den­ar­tigkeit ist eine enorme Stärke und keine Schwäche einer zukunfts­fä­higen, gesunden, modernen Gesellschaft.

- unter­schied­liche Schichten der Gesell­schaft zusam­men­zu­bringen, die Stärken und Fähig­keiten der einzelnen Menschen zu bündeln und sich gemeinsam für eine inklusive Gesell­schaft einzu­setzen durch:

a. die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufs­bildung einschließlich der Studentenhilfe,

b. die Förderung der Hilfe für politisch, rassisch oder religiös Verfolgte, für Flücht­linge, Zivil­be­schä­digte und Behinderte.

2. Der Satzungs­zweck wird insbe­sondere verwirk­licht durch:
a. die Entwicklung von beson­deren Schulungs‑, Infor­ma­tions- und Lernkon­zepten sowie von beson­deren Lern‑, Lehr- und Infor­ma­ti­ons­ma­te­rialien für den unter §3 Absatz 1b aufge­führten Perso­nen­kreis, z.B. Erstellung von Broschüren in einfacher Sprache mit Skizzen zur besseren Verständlichkeit.

b. Durch­führung von Lehr- und Infor­ma­ti­ons­ver­an­stal­tungen für den unter §3 Absatz 1b aufge­führten Perso­nen­kreis, z.B. Seminare, Vorträge, Workshops mit Dolmetscherunterstützung für Hörgeschädigte.

c. die Entwicklung, Reali­sierung und Evalu­ierung von Schulungs- Bildungs‑, Weiter­bil­dungs- und Quali­fi­zie­rungs­maß­nahmen zur besseren Einbindung von dem unter §3 Absatz 1b aufge­führten Perso­nen­kreis in die Lebenswelt, z.B. Entwicklung von barrie­re­armer Lernsoftware.

d. die Aufklä­rungs­arbeit über die Möglich­keiten einer besseren Einbindung von dem unter §3 Absatz 1b aufge­führten Perso­nen­kreis in die Lebenswelt, z.B. Beratung zur Reali­sierung von Barrie­re­freiheit in steuerlich begünstigten Körper­schaften des öffent­lichen Rechts.

e. Eine Zusam­men­arbeit mit anderen steuerlich begüns­tigten Körper­schaften des öffent­lichen Rechts zum gedank­lichen und fachlichen Austausch bezüglich Erziehung, Volks- und Berufs­bildung für den unter §3 Absatz 1b aufge­führten Perso­nen­kreis kann erfolgen.

3. Der Verein ist politisch und konfes­sionell neutral.

 

§ 4 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmit­telbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuer­be­güpns­tigte Zwecke“ der Abgaben­ordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigen­wirt­schaft­liche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungs­mä­ßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwen­dungen aus Mitteln des Vereins. Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins keinen Anteil des Vereins­ver­mögens. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unver­hält­nis­mäßig hohe Vergü­tungen begünstigt werden.

 

§ 5 Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins kann jede natür­liche und juris­tische Person werden, die seine Ziele unterstützt.

2. Der Verein kann Förder­mit­glieder aufnehmen. Förder­mit­glieder haben ausschließlich beratende Stimme.

3. Nach der Gründungs­ver­sammlung setzt die Aufnahme von weiteren Mitgliedern einen schrift­lichen, formlosen Antrag voraus.

4. Über die Aufnahme oder die Ablehnung des Antrages stimmt der Vorstand ab. Für die Aufnahme eines Mitglieds bedarf es einer einfachen Mehrheit.

5. Ableh­nungen von Mitglieds­an­trägen müssen nicht begründet werden. Dem Antrags­steller wird die Möglichkeit gegeben innerhalb von vier Wochen, schriftlich Einspruch zu erheben, über den bei der nächsten Mitglie­der­ver­sammlung entschieden wird. Die mehrheitlich gefasste Entscheidung der Mitglie­der­ver­sammlung über den Aufnah­me­antrag ist endgültig.

6. Die Mitglied­schaft endet durch Austritt, Ausschluss, Strei­chung von der Mitglie­der­liste oder Tod.

7. Der Austritt kann nur zum Ende eines Kalen­der­jahres erfolgen und muss spätestens drei Monate vor Jahresende schriftlich mitge­teilt werden.

8. Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Inter­essen des Vereins schwer verstoßen hat oder sich vereins­schä­digend verhalten hat, so kann es durch den Vorstand mit sofor­tiger Wirkung ausge­schlossen werden. Dem Mitglied ist vor der Beschluss­fassung durch die nächste Mitglie­der­ver­sammlung recht­liches Gehör zu gewähren. Die mehrheitlich gefasste Entscheidung bei der Mitglie­der­ver­sammlung ist endgültig.

9. Ein Mitglied kann von der Mitglie­der­liste gestrichen werde, wenn das Mitglied seinen Beitrags­ver­pflich­tungen trotz Mahnung länger als zwei Monate nicht nachge­kommen ist, wenn es unbekannt verzogen ist oder sein Aufenthalt länger als ein Jahr unbekannt ist.

 

§ 6 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
1. Der Vorstand
Der Vorstand des Vereins besteht aus einer Anzahl vonVer­eins­mit­gliedern mindestens aber zwei bis maximal vier, die von der Mitglie­der­ver­sammlung festgelegt wird. Bei Rechts­ge­schäften, die den Verein bis zu einem Betrag von 750,00 Euro verpflichten, ist jedes Vorstands­mit­glied allein gerichtlich und außer­ge­richtlich vertre­tungs­be­rechtigt. Bei Rechts­ge­schäften über einen Betrag von 750,00 Euro wird der Verein von zwei Vorstands­mit­gliedern gemeinsam vertreten. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins, sorgt für die Durch­führung der Beschlüsse der Mitglie­der­ver­sammlung und verwaltet das Vereins­ver­mögen. Der Vorstand kann bei Bedarf festlegen, dass Vereins­ämter im Rahmen der haushalts­recht­lichen Möglich­keiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienst­ver­trages oder gegen Zahlung einer Aufwands­ent­schä­digung nach   § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden. Die Dauer der Amtspe­riode des Vorstandes wird von der Mitglie­der­ver­sammlung festgelegt. Der Vorstand bleibt aber immer solange im Amt, bis ein neuer Vorstand ordnungs­gemäß gewählt ist.

2. Scheidet ein Vorstands­mit­glied während der Amtspe­riode aus, so wird auf der nächsten Mitglie­der­ver­sammlung eine Ergän­zungswahl vorge­nommen. Bis dahin kann der Vorstand ein weiteres Mitglied in den Vorstand berufen (Kooption).

3. Der Vorstand obliegt der Schwei­ge­pflicht bezüglich der Daten der Mitglieder.

 

§ 7 Mitgliederversammlung

1. Die Mitglie­der­ver­sammlung ist das oberste Organ des Vereins.

2. Die Mitglie­der­ver­sammlung ist beschluss­fähig, wenn sie ordnungs­gemäß einbe­rufen wurde.

3. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Eine Übertragung des Stimm­rechts ist nur schriftlich möglich. Dabei darf ein Mitglied nicht mehr als drei Stimmen übertragen bekommen. Die Stimmrechtsübertragung ist vor Beginn der Mitglie­der­ver­sammlung dem Versamm­lungs­leiter anzuzeigen.

4. Es findet einmal jährlich eine ordent­liche Mitglie­der­ver­sammlung statt.

5. Die Einbe­rufung einer Mitglie­der­ver­sammlung erfolgt schriftlich durch den Vorstand mit einer Frist von mindestens 4 Wochen mit Angabe der Tagesordnung.

6. Die Einla­dungen können auf elektro­ni­schem Wege, z.B. per E‑Mail oder per Fax übermittelt werden.

7. Für den Frist­beginn der Einladung zur Mitglie­der­ver­sammlung ist der Tag der Absendung maßgeblich.

8. Einla­dungen gelten als zugegangen, wenn sie an die letzte dem Verein bekannt gegebene Postadresse oder E‑Mail-Adresse versandt worden sind.

9. Die Mitglie­der­ver­sammlung hat insbe­sondere folgende Aufgaben:
a) Wahl des Versammlungsleiters
b) Geneh­migung des Proto­kolls der letzten Versammlung
c) Wahl des Vorstandes und Festlegung der Dauer seiner Amtsperiode.
d) Wahl zweier Kassen­prüfer und Festlegung der Dauer ihrer Amtspe­riode. Die Kassen­prüfer dürfen dem Vorstand nicht angehören.
e) Beschluss­fassung über vorlie­gende Anträge und Festsetzung der Mitgliedsbeiträge.
f) Entlastung des Vorstandes und Entlastung der Kassen­prüfer bei Ablauf der Amtsperioden.

10. Die Beschlüsse der Mitglie­der­ver­sammlung werden protokolliert.

11. Anträge können von den Vereins­or­ganen und von jedem Mitglied gestellt werden.

12. Anträge müssen in schrift­licher Form vorliegen.

13. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, bei Stimm­gleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

14. Anträge auf Satzungs­än­de­rungen müssen bereits mit der Einladung zur MV bekannt­ge­geben worden sein und bedürfen der Zustimmung von 2/3 der anwesenden Mitglieder.

15. Außer­or­dent­liche Mitglie­der­ver­samm­lungen müssen vom Vorstand innerhalb von 21 Tagen einbe­rufen werden; wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies verlangt. Die Gründe sind in diesem Fall schriftlich darzulegen.

 

§ 8 Verwaltung

1. Mit Ausnahme der Mitglie­der­ver­sammlung können Beschlüsse der Organe und Ausschüsse auch auf elektro­ni­schem Weg oder telefo­nisch gefasst werden. Die Beschlüsse sind wirksam, wenn sich wenigstens die Hälfte der jewei­ligen Mitglieder an dieser Abstimmung beteiligt hat.

2. Proto­kolle
Der Vorstand übernimmt die Proto­koll­führung. Das Protokoll ist vom Proto­koll­führer und vom Versamm­lungs­leiter zu unter­schreiben. Es ist innerhalb von 6 Wochen schriftlich den Mitgliedern zu übermitteln. Nach dem Ablauf einer Einspruchs­frist von weiteren 4 Wochen gilt das Protokoll als genehmigt.

 

§ 9 Auflösung des Vereins

1. Der Verein kann nur auf einer eigens dafür einbe­ru­fenen Mitglie­der­ver­sammlung aufgelöst werden, wenn 3/4 der anwesenden Mitglieer dies beschließt.

2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines steuer­be­güns­tigten Zweckes, fällt das Vermögen des Vereins der KOPF, HAND und FUSS gGmbH zu, die es unmit­telbar und ausschließlich für gemein­nützige Zwecke zu verwenden hat.

Berlin, 18. Mai 2018

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